Satzung des UNITYED e.V.

§ 1 – NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen “UNITYED e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt unter VR 162498 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kinder- und Jugendsports und der Jugendhilfe, sowie der Förderung von Kultur, Kunst, Bildung, Gesundheit, und Völkerverständigung vorwiegend bei Kindern und Jugendlichen. Der Verein arbeitet nicht für und mit Vereinen, Verbänden, Institutionen und Dienstleistern, die gegen das Grundgesetz, die Menschenrechte und das Gemeinwohl verstoßen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen
  • Förderung sportlicher Talente
  • Zusammenarbeit mit Organisationen, Verbänden und Vereinen, die die Ziele des Vereins unterstützen
  • Organisation und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der sozialen Kompetenzerweiterung
  • Organisation und Durchführung von zertifizierten Qualifikationsmaßnahmen und Mentoring im Bereich der sozialen Kompetenzerweiterung

Die Beschaffung von Mitteln erfolgt durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden zur Durchführung von eigenen sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann die Mittel auch an andere Vereine, welche den gleichen Zweck zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, wie der Verein verfolgen, zur Verfügung stellen.


§ 3 – GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 – ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Ordentliches Mitglied und Nichtordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Adresse schriftlich dem Präsidium einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Es ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme durch das Präsidium bestätigt wurde. Nichtordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


§ 5 – ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 20. September gegenüber dem Präsidium gemeldet sein.

Mitglieder können durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn sie grob gegen Satzung und Interessen des Vereins verstoßen, das Ansehen des Vereins schädigen oder ihren Pflichten nach Aufforderung nicht nachkommen. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Präsidiums innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Widerspruch einzulegen. Widerspricht das betroffene Mitglied der Ausschließung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen nur die Rechte des betroffenen Mitgliedes.


§ 6 – EHRENMITGLIEDSCHAFT

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§ 7 – ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium

§ 8 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Der / die Präsident*in oder bei Verhinderung des / der Präsidenten*in ein Präsidiumsmitglied beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht grundsätzlich vier Wochen vor Beginn durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

Stimmübertragungen sind mit allen Rechten und Pflichten möglich. Sie sind als zusätzliche separate Stimme zu werten. Stimmübertragungen können nur an ordentliche Mitglieder erfolgen, sofern Sie nicht dem Präsidium angehören oder in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein stehen. Maximal kann eine Stimmübertragung auf ein ordentliches Mitglied erfolgen.

Das Präsidium bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle der Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Präsidenten.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich.

Das Präsidium kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 von Hundert der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Präsidium verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens zwei Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 – DAS PRÄSIDIUM

Das Präsidium besteht aus dem / der Präsident*in, dem / der 1. Vizepräsident*in, dem / der 2. Vizepräsident*in, dem / der 3. Vizepräsident*in, dem / der 4. Vizepräsident*in, dem / der 5. Vizepräsident*in.

Die Amtszeiten der Präsidiumsmitglieder betragen drei Jahre. Sämtliche Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vertreter*in im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der / die Präsident*in, der / die 1. Vizepräsident sowie der / die 2. Vizepräsident*in und zwar zwei dieser Mitglieder gemeinsam.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 7 der Präsident*in bzw. des Versammlungsleiters den Aus-schlag. Bleibt die einberufene Präsidiumssitzung beschlussunfähig, gilt die entsprechende Regelung für die Mitgliederversammlung sinngemäß. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Präsidiumssitzung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie ist durch den / die Versammlungsleiter*in und den / die Schriftführer*in zu unterzeichnen.

Das Präsidium kann zur Erfüllung ihrer Vereinsaufgaben Fremdunternehmen beauftragen. Dies betrifft insbesondere das operative Geschäft. Einzelne oder mehrere Präsidiumsmitglieder können in ein Angestellten-, oder Nebentätigkeitsverhältnis übernommen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Dies kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Finanzierung des Arbeitsverhältnisses nachweislich gesichert ist. Die Höhe der Vergütung muss vom Präsidium einstimmig beschlossen werden.


§ 10 – FINANZEN

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Neumitgliedern ist der Beitrag im auf den Beitritt folgenden Monat zu entrichten.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums ist ehrenamtlich. Reisekosten werden im Rahmen der steuerlichen Freibeträge an ordentliche Mitglieder erstattet. Das Präsidium erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von 840,00 €.

Der Steuerfreibetrag für Übungsleiter*innen wird in § 3 Nr. 26 EStG festgesetzt. Diese Einnahmen unterliegen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht.

Der Auslagenersatz bei ehrenamtlichen Tätigkeiten von Arbeitslosen, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Übungsleiter*in, wird auf monatlich 200,00 € beschränkt.

Der / die 1. Vizepräsident ist für die Verwaltung der Vereinsmittel verantwortlich und führt darüber Buch. Er / Sie erstellt zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.


§ 11 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Der Paritätische Thüringen“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 – INKRAFTTRETEN

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.09.2008 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde von der 16. außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.12.2023 beschlossen. Mit Eintragung in das Vereinsregister sind die Änderungen wirksam.